Unwirksame Bürgschaft unter Geschwistern
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Bürgschaften bei finanziell überforderten Kindern, Ehepartnern und Lebensgefährten nunmehr auch auf Bürgschaften von Geschwistern ausgedehnt. Voraussetzung ist jedoch, dass im Einzelfall zwischen diesen eine vergleichbar enge persönliche Beziehung zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bestanden hat.
Im zu entscheidenden Fall ging es um die Bürgschaft eines der Geschwister, das nur aus reiner Gefälligkeit als Strohmann in eine GmbH eingetreten war. Ist für das Kreditinstitut aufgrund der vorher erteilten Informationen klar ersichtlich, dass der Strohmann ohne eigenes wirtschaftliches Interesse allein aus persönlicher Verbundenheit bereit ist, Gesellschafter zu sein und die persönliche Haftung zu übernehmen, gelten auch hier die Grundsätze der Sittenwidrigkeit von Ehegatten- und Verwandtenbürgschaften. Ist der Geschwisterbürge durch die übernahme der Verpflichtung erkennbar überfordert, so ist die Sicherheitsleistung sittenwidrig und damit unwirksam.
Urteil des BGH vom 18.12.1997
IX ZR 271/96
ZAP EN-Nr. 86/98
MDR 1998, 264
GmbHR 1998, 177
Der Betrieb 1998, 413