Schenkung, Verarmung des Schenkers
Nach § 528 BGB kann der Schenker vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes verlangen, wenn er ansonsten außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Der Beschenkte kann die Herausgabe des Geschenkes durch Zahlung des für den Unterhalt des Schenkers erforderlichen Betrages abwenden.
Das Oberlandesgericht Naumburg stellte klar, daß diese Abwendungsbefugnis ausschließlich ein Wahlrecht des Beschenkten darstellt. Der Schenker kann hieraus keinen direkten Anspruch auf Unterhaltszahlung herleiten. Demnach ist es allein die Entscheidung des Beschenkten, in welcher Form er seinen Verpflichtungen aus der Vorschrift des § 528 BGB nachkommt.
OLG Naumburg vom 22.05.1996; Az.: 8 U 105/95