Formunwirksame Schenkung eines Porsches
Eine Schenkung ist gemäß § 518 BGB nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet ist. Im täglichen Leben spielt diese Vorschrift weitestgehend keine Rolle, da die Schenkung trotz des Formmangels bei Übergabe des Gegenstands wirksam wird. Der Schenker kann sich dann auch nicht mehrauf die fehlende Beurkundung berufen und das Geschenk zurückverlangen.
Ein Mann setzte einen Vertrag auf und schenkte seiner Freundin seinen Porsche. Er unterschrieb das Schriftstück und warf es zusammen mit dem Fahrzeugbrief und -schlüssel in den Briefkasten der Klägerin. Die Frau unterschrieb den Vertrag. Zur Übergabe des Wagens war es wegen der kurz danach erfolgten Trennung jedoch nie gekommen. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Schenkung hier noch nicht vollzogen war und wies die Klage der Frau ab. Ein wegen fehlender notarieller Beurkundung unwirksamer Schenkungsvertrag über einen Pkw wird nicht dadurch wirksam, dass der Eigentümer des Fahrzeugs dem Schenkungsempfänger den Fahrzeugbrief und die Schlüssel übergibt. Dies begründet ohne die Übergabe des Wagens keinen Besitzübergang.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 15.03.2005
17 U 180/04
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe