Gescheiterter Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen
Eine Frau beabsichtigte, Geschäftsanteile einer GmbH zu einem Kaufpreis von 600.000 DM zu erwerben. Sie schloss mit dem alleinigen Gesellschafter der GmbH einen privatschriftlichen Vertrag, in dem sie sich unter anderem zu einer sofortigen Anzahlung von 90.000 DM verpflichtete. Dieser Betrag wurde auch an den Gesellschafter überwiesen. Schließlich scheiterte der Erwerb der Geschäftsanteile an der Finanzierung des Restkaufpreises. Die Erwerberin verlangte daraufhin die geleistete Anzahlung zurück. Der Gesellschafter berief sich demgegenüber auf eine Vereinbarung in dem Vertrag, wo es hieß: “Sollte dieser Vertrag aus welchem Grund auch immer nicht zustande kommen, ist die geleistete Anzahlung nicht rückzahlbar…”.
Das Oberlandesgericht Hamm hielt nicht nur diese Klausel, sondern den gesamten Vertrag für nichtig. Nach § 15 GmbHG hätte nämlich die Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedurft. Der Formmangel, der zwangsläufig zur Nichtigkeit des Vertrages führt, wurde auch durch eine weitere Vertragsklausel nicht geheilt, in der bestimmt war, dass die Unwirksamkeit einzelner Klauseln die Wirksamkeit der übrigen nicht berühren soll, da auch diese Klausel formunwirksam und damit nichtig war. Die GmbH musste die geleistet Anzahlung zurückzahlen.
Urteil des OLG Hamm vom 18.01.2001; Az.: 27 U 142/00 (nicht rechtskräftig)