Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Gescheiterter “Kauf” einer Prostituierten

Gescheiterter “Kauf” einer Prostituierten

Ein Mann gab einer Prostituierten einen Betrag von 50.000 DM, damit diese sich vereinbarungsgemäß von ihrem Zuhälter ‘freikaufen’ konnte. Das Freudenmädchen übergab das Geld auch seinem ‘Besitzer’, der jedoch nicht daran dachte, sie freizugeben. Daraufhin verlangte der Mann von der Prostituierten die 50.000 DM zurück.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem enttäuschten Liebhaber Recht. Er bezweckte mit der Schenkung den ‘Freikauf’ der Prostituierten, um mit ihr zusammenleben zu können. Dieser Zweck wurde nicht erreicht. Das Risiko der Zweckverfehlung trägt in einem derartigen Fall der Beschenkte. Der Schenker muß sich auch nicht an den Dritten (hier den Zuhälter) halten, der die getroffene Vereinbarung ignoriert.

OLG Düsseldorf vom 06.03.1998; Az.: 7 U 155/97

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