Schenkung einer Immobilie an den Ehegatten
Schenkt ein Ehegatte dem anderen das Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer Eigentumswohnung, fällt ausnahmsweise keine Schenkungssteuer an. Begünstigt sind jedoch nur Wohnungen oder Gebäude, die schon vor der Zuwendung als ‘Familienwohnheim” genutzt wurden und die Eigennutzung auch nach der Schenkung fortbesteht. Voraussetzung für die Schenkungssteuerbefreiung ist ferner, dass das Haus oder die Wohnung insgesamt den eigenen Wohnzwecken der beiden Ehegatten dient.
Bei einer nicht nur unwesentlichen Fremdnutzung der geschenkten Immobilie fällt hingegen insgesamt Schenkungssteuer an. So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, dass bei der Schenkung eines Hauses, in dem die Hauptwohnung von dem Ehegatten selbst genutzt wird und eine 64 Quadratmeter große Einliegerwohnung fremdvermietet wird, die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht mehr vorliegen.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 18.02.1999
4 K 2180/98
Handelsblatt vom 05.07.1999