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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Schecks nicht verschicken

Schecks nicht verschicken

Der Bundesverband deutscher Banken wies erneut darauf hin, dass Banken keine Haftung für Schecks übernehmen, die auf dem Postweg entwendet werden.

Ein Kontoinhaber stellte einen Verrechnungsscheck über eine sechsstellige Summe aus und verschickte diesen dann mit der Post. Der Verrechnungsscheck kam nicht beim Empfänger an. Er wurde von einem Dritten eingelöst.

Das OLG Frankfurt liess den Mann auf seinem Schaden sitzen. Da bei einem Verrechnungs-scheck bereits dessen Vorlage zur Einlösung genügt, habe der Versender, so das Gericht, höchst leichtsinnig gehandelt.

Urteil des OLG Frankfurt am Main
23 U 43/94

SZ vom 27.01.1996

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