Versehentlich gutgeschriebene Schecks
Bereits mehrmals hatte eine Bank versehentlich Schecks, die ein ortsansässiges Reiseunternehmen eingereicht hatte, dem Konto eines privaten Bankkunden gutgeschrieben. Als erneut irrtümlich für das Reisebüro bestimmte Schecks in Höhe von insgesamt 30.670 DM auf dem Privatkonto landeten, hob der Kunde das Geld ab und verwendete den ‘Geldsegen’ für die Sanierung seines Hauses. Daraufhin klagte die Bank auf Rückzahlung des fehlgeleiteten Betrages zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Diskontsatz.
Das Oberlandesgericht Dresden verurteilte den Kontoinhaber auf Rückzahlung des fehlgebuchten Betrages. Dieser hätte angesichts der früheren Fehlbuchungen und der Höhe des Zahlungseingangs erkennen können, dass ihm das Geld nicht gehörte. Er konnte sich daher auch nicht darauf berufen, den Geldbetrag bereits ausgegeben zu haben. Lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Zinshöhe unterlag die Bank. Weil seitens der Bank keine Kreditgewährung vorlag, musste sich diese auf die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % beschränken.
Urteil des OLG Dresden vom 27.08.1998
7 U 1648/98
MDR Heft 19/1998, Seite R 25