Schadensersatzpflicht des Maklers bei falschen Angaben
Ein Ehepaar erwarb auf Vermittlung eines Maklers ein Einfamilienhaus für 700.000 DM. Die Maklerprovision betrug 43.000 DM. In seinem Exposé wies der Makler ausdrücklich auf das Vorhandensein einer Einliegerwohnung hin, die für Wohn- und Arbeitszwecke geeignet sei. Später stellte sich heraus, dass die Räume der Einliegerwohnung nicht als Wohn- und Arbeitsräume genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig waren. Die Käufer des Hauses verlangten daraufhin vom Makler Schadensersatz in Höhe der Wertminderung, die sich aus der eingeschränkten Nutzung des Hauses ergab.
Der Bundesgerichtshof verurteilte den Immobilienvermittler zum Ersatz des geltend gemachten Schadens. Er hätte die Angaben überprüfen und gegebenenfalls richtig stellen müssen. Da der Makler dies unterlassen hatte, musste er für den Schaden einstehen.
Urteil des BGH vom 28.09.2000; Az.: III ZR, 43/99