Rücktritt trotz lediglich geringen Mangels
Weist der Kaufgegenstand einen Mangel auf, kann der Käufer wahlweise Nachbesserung bzw. Kaufpreisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist jedoch bei lediglich geringfügigen Mängeln ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine denRücktritt und die Geltendmachung von Schadensersatz ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist beim Kaufvertrag in der Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer über das Vorhandensein eines Mangels arglistig getäuscht hat.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, hatte der Verkäufer eines Hauses arglistig einen Feuchtigkeitsschaden verschwiegen. Obwohl bei einem Kaufpreis von knapp 85.000 Euro die Schadensbeseitigung nur 2.500 Euro gekostet hätte, war der Käufer hier berechtigt, die Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen.
Urteil des BGH vom 24.03.2006
V ZR 173/05
BGHR 2006, 825