Rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln eines KG-Gesellschafterbeschlusses
Grundsätzlich gibt es bei einer Kommanditgesellschaft (KG) zwar keine Frist zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen. Daraus folgt aber nicht, dass sich jeder Gesellschafter zu jedem beliebigem Zeitpunkt auf einen Beschlussmangel berufen kann. Die Gesellschafter sind vielmehr auch in einer KG auf Grund ihrer Treuepflicht gehalten, auf etwaige Beschlussmängel hinzuweisen, sobald sie Gelegenheit zur Prüfung und Entscheidungsfindung haben. Gegebenenfalls können auch Kommanditisten die Unwirksamkeit ergangener Beschlüsse nur innerhalb angemessener Frist geltend machen. Eine Versäumung der Frist führt zwar nicht zur Heilung entsprechender Beschlüsse; sie hindert den betroffenen Gesellschafter aber nach Verwirkungsgrundsätzen, sich gegenüber der Gesellschaft auf die Unwirksamkeit eines Beschlusses zu berufen.
Im konkreten Fall ging es um die Zahlung einer Kommanditeinlage, die auf einem acht Jahre vorher ergangenen Gesellschafterbeschluss beruhte. Das Oberlandesgericht München kam nach vorstehenden Grundsätzen zu dem Ergebnis, dass der zahlungspflichtige Kommanditist keine Einwände mehr gegen den früheren Beschluss erheben konnte.
Urteil des OLG München vom 28.03.2001; Az.: 7 U 5341/00 (nicht rechtskräftig)