Urteil
01.07.2008
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Rechtzeitige Erfüllung eines Prozessvergleichs
Hat sich die beklagte Partei eines Verfahrens in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, den geschuldeten Geldbetrag bis zu einem bestimmten Tag auf das Konto der Klägerpartei zu zahlen, reicht es für eine pünktliche Zahlung aus, wenn die überweisung rechtzeitig auf dem Konto des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingeht. Ein mit Geldempfangsvollmacht handelnder Vertreter des Gläubigers ist diesem hinsichtlich seiner Empfangszuständigkeit für Erfüllungsleistungen gleichgestellt.
Urteil des OLG Dresden vom 11.07.2000; 15 U 1001/00