Rechtzeitige Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses
Nach dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH konnten ‚Gesellschafterbeschlüsse … nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Protokolls oder – bei Berichtigung – nach Zugang des berichtigten Protokolls angefochten werden‘. In einer Gesellschafterversammlung wurde das handschriftliche Protokoll von allen Beteiligten überprüft und nach einvernehmlicher Vornahme einiger änderungen unterzeichnet. Anschliessend wurde allen Gesellschaftern eine Kopie hiervon ausgehändigt.
Für die Wirksamkeit der Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses kam es in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall darauf an, ob die Monatsfrist zur Anfechtung bereits mit der Aushändigung des Protokolls am Ende der Versammlung zu laufen begann. Nach Sinn und Zweck der entsprechenden Regelung des Gesellschaftsvertrages genügte es, dass eine ‚verkörperte Fassung des Protokolls in den Herrschaftsbereich des Gesellschafters gelangt, anhand derer er sich über eine etwaige Klageerhebung schlüssig werden kann‘. Einer nochmaligen Zusendung der Versammlungsniederschrift bedurfte es daher nicht. Mit der Aushändigung der Kopie an den Gesellschafter wurde die für die Anfechtung einzuhaltende Frist in Lauf gesetzt.
Urteil des BGH vom 15.06.1998
2 ZR 40/97
Der Betrieb 1998, 1708
Betriebs-Berater 1998, 1601