Rechtsstreit wegen DM 1,65
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage eines Rechtsanwaltes ab, der gegen einen ehemaligen Mandanten im Mai 1998 eine Mahnbescheid über DM 402,50 beantragt hatte. Nach Zahlung dieser Summe nahm der Anwalt zwar den Antrag zurück, forderte jedoch nunmehr von dem Mandanten Anfang Juli 1998 12 % Zinsen. Er beantragte deswegen einen weiteren Mahnbescheid, gegen den der Mandant aber Widerspruch einlegte. Die Höhe der Zinsen belief sich auf einen Betrag in Höhe von insgesamt DM 1,65. Die Frankfurter Richter begründeten Ihre Entscheidung damit, daß der Beklagte nicht in Verzug gewesen sei, da der Anwalt mit ihm keine angemessene Frist zur Zahlung vereinbart hatte.
(Az.: 32 C 2722/98-40)