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Rechtsschutzversicherung
Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Anteilige Kirchensteuer nach Austritt

Anteilige Kirchensteuer nach Austritt

Ein Mann trat am 27.09.1990 aus der evangelischen Kirche aus. Im Dezember bezog er von seinem Arbeitgeber Dividenden in Höhe von 1,4 Millionen DM. Das Finanzamt setzte eine Kirchensteuer in Höhe von 9/12 der Jahressteuerschuld fest. Hiermit war der Steuerpflichtige nicht einverstanden, waren ihm die hohen Einkünfte doch erst nach seinem Kirchenaustritt zugeflossen. Nach dem Kirchensteuergesetz in Baden-Württemberg wird die Kirchensteuer für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben war, mit je 1/12 des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuer ergeben hätte.

Der Rechtsstreit ging bis vor den Bundesfinanzhof, der in der zugrundegelegten Regelung keinen Grundgesetzverstoß erkennen konnte. Insbesondere lag nach Auffassung des Gerichts keine unzulässige ‘Nachversteuerung’ dadurch vor, dass Einkunftsteile, die dem Steuerpflichtigen erst nach dem Kirchenaustritt zugeflossen sind, in die Jahressteuerschuld eingehen, die dann durch 12 geteilt wird. Diese Zwölfteilung dient nur der Berechnung im einmaligen Veranlagungszeitraum des Kirchenaustritts. Im übrigen wurden die erst Ende 1990 durch die Dividende ausbezahlten Einkünfte (auch) während der Zeit der Kirchenzugehörigkeit erwirtschaftet.

Urteil des BFH vom 15.10.1997; 1 R 33/97

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