Preisnachlass bei “Happy Hour” von 25% illegal!
Ein größeres Augenoptik – Filial – Unternehmen hatte eine 25 %ige Preisherabsetzung für eine sog. ‘Happy Hour’ jeweils mittwochs bis freitags zwischen 13.00 h und 15.00 h angekündigt. Dies wurde ihm vom dem Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 13.11.1998 untersagt. Die Bewerbung einer ‘Happy Hour’ mit Preisnachlass um 25 % stellt sich nach Auffassung des Gerichts als Bewerbung einer Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Einzelhandel dar. Was in der Gastronomie, also reinen Dienstleistungsbetrieben, sehr häufig anzutreffen ist, verbietet sich nach den Bestimmungen über Sonderveranstaltungen für den Absatz von Brillenfassungen. Das Kammergericht befand hierzu, dass mit sensationellem Anstrich eine besonders preisgünstige Kaufgelegenheit verheißen werde und nicht zuletzt auch bedingt durch das spektakuläre Ausmaß des Preisvorteiles der Eindruck entstehe, dass hier eine Veranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehres, also eine Sonderveranstaltung nach § 7 IUWG, beworben werde. Die Einführung der ‘Happy Hour’ jeweils mittwochs und freitags von 13.00 – 15.00 h stelle auch keine sinnvolle Fortentwicklung der Branchenübung dar.
Az.: 5 W 8344/98 Wirtschaftsmagazin Rhein Neckar vom 10/99