Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Abnahme “unter Vorbehalt” befreit nicht von der Zahlungspflicht

Abnahme “unter Vorbehalt” befreit nicht von der Zahlungspflicht

Die Vergütung für eine Werkleistung wird mit der Abnahme des Werks fällig (§ 640 Abs.1 BGB). An der Fälligkeit ändert auch nichts, dass der Besteller das ihm vorgelegte „Abnahmeprotokoll“ „unter Vorbehalt“ unterschreibt und er handschriftlich angebliche Mängel vermerkt sowie einen Preisnachlass verlangt. Der Vorbehalt kann nicht so verstanden werden, dass der Besteller seiner Unterschrift überhaupt keine rechtsverbindliche Wirkung zukommen lassen oder nur die Durchführung der Arbeiten bestätigen wollte. Vielmehr handelt es sich um einen Mängelvorbehalt, wie ihn § 640 Abs. 2 BGB bei einer Abnahme ausdrücklich vorsieht. Ab der Abnahme kann der Unternehmer die Zahlung der vereinbarten Vergütung verlangen. Andererseits kann der Besteller ab diesem Zeitpunkt nach § 640 Abs. 3 BGB bei Vorliegen eines Mangels die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung, mindestens in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten, verweigern.

Urteil des OLG Hamm vom 14.03.2008
21 U 34/07
BauR 2008, 677

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