“Freiberufliche” Telefoninterviewer in Wirklichkeit Arbeitnehmer
Marktforschungsunternehmen vereinbaren in der Regel mit ihren Telefoninterviewern, dass diese ihre Tätigkeit in Form einer „freien Mitarbeit als Honorarkraft“ erbringen und der Versteuerung der Einkünfte selbst nachkommen müssen. Stellt sich jedoch nachträglich heraus, dass die freien Mitarbeiter in Wirklichkeit als Arbeitnehmer anzusehen sind, müssen Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer abgeführt werden.
Das Finanzgericht Köln verurteilte ein Marktforschungsunternehmen zur Nachzahlung von mehren hunderttausend Euro Lohnsteuer. Das Gericht stützte die Annahme einer lohnsteuerpflichtigen, nicht selbstständigen Beschäftigung insbesondere darauf, dass die Interviewer starr an den von der eingesetzten Software vorgegebenen Fragenkatalog gebunden waren und sich über den Inhalt und Ablauf des Kernbereichs ihrer Tätigkeit keine Gedanken mehr machen mussten. Zudem trugen die Interviewer nicht das dem Bild eines Selbstständigen entsprechende Unternehmerrisiko, weil sie keine eigenen Aufwendungen hatten und ihnen nur moderate Verdienststeigerungen möglich waren. Schließlich unterlagen die Mitarbeiter trotz anders lautender Vereinbarung in Wirklichkeit der Zeiteinteilung durch das Unternehmen. All dies sprach letztlich für die Arbeitnehmereigenschaft.
Urteil des FG Köln vom 6.12.2006
11 K 5825/04
Pressemitteilung des FG Köln