Unklare Rabattregelung
Ein Unternehmer darf bei der Werbung mit Preisnachlässen grundsätzlich einzelne Waren oder Warengruppen ausnehmen. Die Ausnahmen müssen dabei jedoch klar und unmissverständlich bezeichnet werden. Diese Anforderungen sah das Landgericht bei der Werbung eines Möbelgeschäfts nicht erfüllt, die von dem blickfangmäßig herausgestellten Preisnachlass von 500 Euro durch einen so genannten Sternchenverweis „Werbe- und bereits reduzierte Ware“ von der Aktion ausnahm. Das Gericht beanstandete zum einen, dass der Begriff „Werbeware“ nicht gebräuchlich ist und daher verschiedene Deutungen zulässt. Zum anderen ist für den Verbraucher nicht erkennbar, welche Waren bereits früher bereits einmal beworben wurden.
Urteil des LG Köln
33 O 346/04
Pressemitteilung des LG Köln