Preisempfehlung
Unter Preisempfehlung ist die Empfehlung eines Unternehmens an seine Abnehmer, beim Weiterverkauf bestimmte Preise zu fordern, zu verstehen. Die Zulässigkeit regelt § 23 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Danach sind unverbindliche Preisempfehlungen eines Unternehmens für die Weiterveräußerung seiner Markenwaren, die mit gleichartigen Waren anderer Hersteller im Preiswettbewerb stehen, zulässig, wenn die Empfehlungen ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind, ausschließlich eine bestimmte Preisangabe enthalten und zu ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet wird und sie in der Erwartung ausgesprochen werden, dass der empfohlene Preis dem von der Mehrheit der Händler voraussichtlich geforderten Preis entspricht.
Die Preisempfehlung darf nicht zum Zweck der ungerechtfertigten Verteuerung von Waren, zur Täuschung über den tatsächlichen Markpreis, zur Erzeugung künstlich erhöhter Preise als Werbemittel (so genannte Mondpreise) und für Vertriebsregelungen, deren Befolgung erzwungen werden soll, missbraucht werden. Die Einhaltung der Regelung überwacht das Bundeskartellamt. Zur Durchsetzung stehen diesem eine Reihe von Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung, die bis hin zur völligen Untersagung von Preisempfehlungen für ein Unternehmen gehen.