Unverbindliche Preisempfehlungen
Ein Elektronikfachmarkt bot unter anderem eine Fotokamera mit dem Hinweis ‘unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers von 499 DM’ für 333 DM an. Die Preisliste des Herstellers war mit einem maschinengeschriebenen Vermerk ‘Listenpreis ist gleich unverbindlicher Verkaufspreis’ versehen.
Ein werbemäßiger Vergleich des günstigeren Verkaufspreises mit der höheren Preisempfehlung des Herstellers erweckt beim Kunden den Eindruck eines besonders günstigen Angebotes. Eine derartige Bezugnahme setzt daher voraus, daß die Preisempfehlung vom Hersteller als bei ernsthafter Kalkulation angemessener durchschnittlicher Verbraucherpreis errechnet worden ist. Allein, daß überhaupt Listenpreise existierten und der Hersteller diese als ‘unverbindlich’ bezeichnet hat, macht die dort genannten Preise noch nicht zu einer unverbindlichen Preisempfehlung. Vielmehr deutet die pauschale Gleichstellung von Listenpreisen und unverbindlichen Verkaufspreisen in vorliegendem Fall darauf hin, daß der Hersteller eben keine ernsthafte Kalkulation der Preisempfehlungen vorgenommen hatte. Der Fachmarkt mußte die beanstandete Preisgegenüberstellung unterlassen.
Urteil des OLG Köln vom 08.11.1996; 6 U 11/96