Unzureichender Hinweis auf unverbindliche Preisempfehlung
Ein Elektronikfachmarkt warb in einer Zeitungsbeilage für ein Navigationssystem mit folgenden Angaben: „eUVP**DM 4.299. Sie haben gespart: DM 1.300“. Am oberen rechten Rand der zeitungsgroßen Beilageseite befand sich der kleingedruckte vertikale Hinweis: „**eUVP = ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah in dieser Anzeige eine wettbewerbswidrige Irreführung, da hier die Gefahr bestand, dass sich der Verbraucher allein an der Angabe „Sie haben gespart: DM 1.300“ orientiert und dabei davon ausgeht, dass sich der Vergleich auf eine aktuelle unverbindliche Preisempfehlung bezieht. Hinweise auf unverbindliche Preisempfehlungen sind nur dann eindeutig, wenn sie z. B. unmittelbar bei dem abgebildeten Gerät abgedruckt werden. Im vorliegenden Fall muss der Leser jedoch suchen, ob und gegebenenfalls wo er eine Erläuterung der verwendeten Abkürzung findet. Es fehlte demnach an einer leicht erkennbaren Zuordnung der zu dem Sternchenhinweis gehörenden Erläuterung.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 22.03.2001, Az.: 6 U 221/00