Ständige Überwachungs- und Anweisungspflichten des Architekten bei Abbrucharbeiten
Der mit der Ausführungsplanung betraute Architekt hat bei Teilabbrucharbeiten, die eine Sicherung des bestehen bleibenden Bauwerks notwendig machen, eine schriftliche Planung zu erstellen. Der bloße Hinweis an den Bauunternehmer auf das Leistungsverzeichnis (DIN 4123) ist unzureichend. Die DIN 4123 ist vielmehr in ein individuelles Planwerk umzusetzen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart weist ergänzend darauf hin, dass der objektüberwachende Architekt bei Aushub- und Unterfangungsarbeiten an einem solchen Bauvorhaben in besonders kritischen Phasen ständig vor Ort zu sein und die Arbeiten unter Erteilung fachkundiger Weisungen zu überwachen hat.
Urteil des OLG Stuttgart vom 13.02.2006
5 U 136/05
OLGR Stuttgart 2006, 463
NZBau 2006, 446