Urteil
01.07.2008
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Keine Entfernungspauschale bei ständig wechselnden Arbeitsstätten
Ein Arbeitnehmer kann die Entfernungspauschale nur für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, nicht aber für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten geltend machen. Die Aufwendungen für solche Fahrten sind vielmehr nur in der konkret nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar. Ein Werbungskostenabzug scheidet mangels eigenen finanziellen Aufwands sogar ganz aus, wenn der Arbeitnehmer an einer unentgeltlichen Sammelbeförderung des Arbeitgebers teilnimmt.
Urteil des BFH vom 11.05.2005
VI R 70/03
Pressemitteilung des BFH