Falsch angegebene Preisempfehlung des Herstellers
Ein Elektronikfachmarkt warb in einer Zeitungsbeilage für eine Hi-Fi-Anlage zum Preis von 444 DM. Daneben war der hervorgehobene Hinweis “Preisdifferenz 155 DM” abgedruckt. Am unteren Rand der Anzeige befand sich darüber hinaus ein weiterer Hinweis “unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers: 699 DM”. Tatsächlich lag der frühere empfohlene Endverkaufspreis bei 599 DM.
Der Bundesgerichtshof beanstandete die Werbung als irreführend und damit wettbewerbswidrig. Wer den Herstellerpreis zu hoch angibt, täuscht den Kaufinteressenten über die tatsächliche Höhe des Preisnachlasses. Dabei hielt es das Gericht für unerheblich, ob der flüchtige Leser den am Rand abgedruckten Text überhaupt wahrnimmt oder besonders aufmerksame Leser die Widersprüchlichkeit der Preisangaben erkennen. Entscheidend für das Gericht war die bloße Möglichkeit der Fehlvorstellung über den tatsächlich eingesparten Preis.
Urteil des BGH vom 24.05.2000; Az.: I ZR 222/97