Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Korrekturabzug überprüfen
Ein Unternehmer ließ sich in ein Branchenfernsprechbuch eintragen. Bei Erscheinen des Buches stellte sich heraus, dass der Eintrag eine falsche Hausnummer enthielt.
Die Klage gegen den Verlag blieb trotz des offensichtlichen Fehlers erfolglos. Der Fernsprechbuchverlag hatte dem Unternehmen nämlich vorab einen Entwurf und sodann einen Korrekturabzug der Anzeige vorgelegt. Beides wurde trotz der auch hier falsch angegebenen Hausnummer nicht beanstandet.
Daher ist dringend anzuraten, derartige Korrekturabzüge genauestens zu prüfen und Fehler sofort zu reklamieren.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 02.08.1995
11 S 3911/95
RdW Heft 3/96, Seite V