Preisangabe bei gebührenpflichtigem Telefonauskunftsdienst
Ob Preise für Dienstleistungen über gebührenpflichtige Telefonnummern angegeben werden müssen, hängt davon ab, ob es sich um eine reine Werbemaßnahme oder bereits um ein unmittelbares Vertragsangebot handelt. Im zweiten Fall ist die Angabe der anfallenden Gebühren zwingend.
Diesen Fall bejahte das Oberlandesgericht München bei dem Fernsehspot einer Telefongesellschaft, in dem für einen gebührenpflichtigen Inlandauskunftsdienst (unter anderem Kinoauskunft und Wetterinformationen) geworben wurde. Hier kam allein durch einen Anruf bei der Telefongesellschaft ein rechtswirksamer Vertrag zustande, ohne dass es weiterer Zwischenschritte und Vertragsverhandlungen bedurft hätte. Die fehlende Gebührenangabe stellte somit einen Wettbewerbsverstoß dar.
Urteil des OLG München vom 14.12.2000; Az.: 6 U 4137/00