Urteil
01.07.2008
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Pfändung von Lohn- bzw. Einkommensteuererstattungsansprüchen
Bei der Pfändung von Lohn- bzw. Einkommensteuererstattungsansprüchen ist der Gläubiger nicht berechtigt, die Lohnsteuerkarte des Schuldners herauszuverlangen, da er für diesen keinen Steuererstattungsantrag stellen kann.
Beschluss des LG Augsburg vom 15.03.2000; Az.: 5 T 920/00