Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Online-Buchhandel

Online-Buchhandel

Bei Angeboten einer Online-Buchhandels GmbH gehen Kaufinteressenten nicht ohne weiteres davon aus, dass sämtliche Buchtitel auch sofort lieferbar sind. Wie ein Urteil des Landgerichts München I zeigt, ist jedoch auf die genaue Formulierung von Werbeaussagen zu achten: Die Werbeaussage “Über 4 Millionen internationale Buchtitel!” beinhaltet nicht die Behauptung, dass alle im Online-Angebot aufgeführten Buchtitel auch geliefert werden können, da es im Internet als selbstverständlich angesehen wird, dass auch nicht lieferbare Bücher in den Datenbestand aufgenommen werden.Weitergehende Behauptungen wie “Mit 4,2 Millionen Büchern größter Online-Buchhandel der Welt.” oder die Behauptung, dass ca. 4 Millionen Buchtitel “angeboten” werden, werden von den angesprochenen Kundenkreisen jedoch als Lieferbarkeitsaussage aufgefasst und sind dementsprechend ohne Nachweis der Lieferbarkeit irreführendUrteil des LG München I vom 23.05.1999,9 HKO 22713/98,NJW-COR 1999, 500

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