Wettbewerbsverstoß durch verwechslungsfähige Internet-Domain
Ein Buchhandel namens „buecher.de AG“ betrieb im Internet unter der Domain „www.buecher.de“ einen Internetbuchhandel. Ein Konkurrenzunternehmen mit dem Firmennamen „buch.de AG“ verwendete als Zugang zu seinem Internetangebot die Domain „www.buecherde.com“. Durch die Nutzung dieser verwechslungsfähigen Internet-Domain sah das Oberlandesgericht München eine wettbewerbsrechtliche Behinderung des Anbieters buecher.de AG.Da die verwendeten Internet-Domains klanglich nahezu identisch sind und sich zudem im Schriftbild nur geringfügig unterscheiden, sah das Gericht unter Berücksichtigung des Umstands, dass zwischen den Parteien Branchenidentität bestand, eine Verwechslungsfähigkeit der beiden Internetnamen. Das Gericht bejahte daher bereits eine Markenschutzverletzung. Außerdem wurde dem Benutzer der Domain „buecherde.com“ die Verwendung dieses Namens aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten untersagt. Dem beklagten Unternehmen ging es nach Auffassung des Gerichts nur darum, Internetteilnehmern, die bei der Suche im Internet entweder den Punkt zwischen „buecher.de“ vergessen oder die Bezeichnung „buecher.de“ nur klanglich wahrgenommen haben, auf ihr eigenes Angebot umzuleiten. Dies stellt eine zielgerichtete Behinderung des Mitbewerbers und den Versuch des Ausspannens von Kunden dar und ist damit wettbewerbswidrig.
Urteil des OLG München vom 23.09.1999,29 U 4357/99,NJWE-WettbR 2000, 70