Kein Wettbewerbsverstoß durch einen Gesamtpreis für ein Kosmetikset
Ein Unternehmen des Versandhandels vertreibt hauptsächlich kosmetische Produkte. In ihrem Prospekt bietet es drei Produkte und Tasche’ zu einem Gesamtpreis von DM 19,90 an und verspricht zusätzlich einen Taschenzerstäuber ‘gratis und unabhängig von einer Bestellung’. Der Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs sieht hierin einen Wettbewerbsverstoß und zieht vor Gericht. Doch erst beim BGH stellt sich die Zulässigkeit dieser Marketing-Strategie heraus.
Zum einen liegt nach Ansicht des BGH mit dem ‘Gratis-Taschenzerstäuber’ keine unzulässige Zugabe i.S.d. Zugabeverordnung vor, denn der Zerstäuber ist ja gerade unabhängig von einer Bestellung und damit keine Zugabe im wörtlichsten Sinne.
Weiterhin stellt auch ein ‘Set-Angebot’ von Einzelwaren zu einem Gesamtpreis keinen Verstoß gegen das Rabattrecht dar, auch wenn die Einzelelemente des Sets vom Kunden selbst in einem gewissen Rahmen ausgewählt werden können, da für das gesamte Set ein eigener Preis gebildet und eben gerade nicht ein Nachlaß vom Normalpreis gegeben wurde. Hinzu kommt, daß das Verbot des unzulässigen Mengenrabatts gerade nicht für den Gesamtpreis einer Verkaufseinheit verschiedener Waren und die damit im Ergebnis verbundene Preisvergünstigung gilt.
BGH, Urteil vom 17.11.1994
1 ZR 193/92
NJW RR 95 S.428