Wettbewerbsverstoß durch Internetwerbung
Ein gewerblicher Betreiber einer Internethomepage wurde wegen unlauterer Werbung in Anspruch genommen. Der Werbende verpflichtete sich daraufhin in einer Unterlassungserklärung, die beanstandeten Werbeinhalte von seiner Seite zu beseitigen. Tatsächlich gab er auch einen entsprechenden änderungsauftrag an seinen Provider weiter. Aus ungeklärten Umständen wurde die änderung jedoch nicht vorgenommen.
Daraufhin nahm der Konkurrent den Betreiber der Internetseite erneut auf Unterlassung in Anspruch. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass sich der Werbende nicht darauf verlassen durfte, dass sein Provider die in Auftrag gegebenen änderungen der Werbeanzeigen vornahm. Vielmehr hätte er die Löschung der beanstandeten Werbung unverzüglich überprüfen bzw. überwachen müssen.
Urteil des OLG Oldenburg vom 27.01.2000
1 U 242/99
NJW-RR 2000, 1143