Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Oldtimer-Handel in Stall unzulässig

Oldtimer-Handel in Stall unzulässig

Der Betrieb eines Handels mit Oldtimer-Traktoren in einem ehemals als Stall genutzten Gebäude ist unzulässig. Für das Verwaltungsgericht Koblenz spielte es keine Rolle, dass die angebotenen Fahrzeuge früher in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wurden. Ein Kfz-Handel hat mit einerLandwirtschaft grundsätzlich keine Berührungspunkte.

Urteil des VG Koblenz vom 19.04.2005

1 K 3516/04

Handelsblatt vom 18.05.2005

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