Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Sachmängel bei Oldtimer
Soll für den Verkäufer erkennbar ein Oldtimer auch im Straßenverkehr eingesetzt werden, stellen Rostungen, die zu Sicherheitsproblemen führen können, ungeachtet des Fahrzeugalters grundsätzlich einen Sachmangel dar, der zur Wandelung des Kaufvertrages oder zur Minderung des Kaufpreises führt. Die Bezeichnung des Oldtimers im Kaufvertrag als ‘restauriert’ stellt die Zusicherung einer Eigenschaft dar, aufgrund dieser der Käufer davon ausgehen kann, daß der Wagen grundlegend, sorgfältig und fachmännisch überholt wurde sowie eine vollständige Entrostung und Rostvorbeugung durchgeführt wurde.
OLG Köln vom 26.05.1997; Az.: 7 U 185/96