Fünf Prozent als Untergrenze für Sachmangel
Der Käufer eines Kleider- und Wohnzimmerschranks reklamierte nach der Anlieferung der Möbelstücke mehrere „Druckstellen und Kratzer“. Von der Rechnung für den einen Schrank zog er 10 Prozent ab. Für das andere Möbelstück verweigerte er jegliche Zahlung. Im darauf folgenden Prozess stellte ein Gutachter fest, dass es sich bei den gerügten „Mängeln“ um materialtypische Unebenheiten handelte, die nicht einmal eine Wertminderung von fünf Prozent rechtfertigen würden. Macht ein reklamierter Fehler nur einen Wert von weniger als fünf Prozent des Kaufpreises aus, liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz kein Sachmangel vor, der dem Gesamtkaufpreisanspruch des Verkäufers entgegengehalten werden könnte. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Beseitigung des „Mangels“ objektiv überhaupt nicht möglich ist. Urteil des OLG Koblenz vom 27.03.2006 12 U 76/05 OLGR Koblenz 2006, 754