Urteil
01.07.2008
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Nochmalige Risikoaufklärung bei telefonischer Aktienorder
Auch wenn ein Anleger bereits anlässlich früherer Anlagegeschäfte allgemein über die mit dem Erwerb von Aktien verbundenen Verlustrisiken und möglichen Kursschwankungen aufgeklärt wurde, muss er bei einer telefonischen Order von Aktien nochmals über die Anlagerisiken aufgeklärt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit dem Erwerb der risikobehafteten Kapitalanlage erheblich von dem bisherigen Risikoprofil des Kunden abgewichen wird und dies für die Bank auch erkennbar ist.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 07.12.2006
8 U 563/05-161
Pressemitteilung des OLG Saarbrücken