Urheberrecht und digitale Aufbereitung
Die Digitalisierung wirft gerade im Urheberrecht viele ungelöste Probleme auf. Mit einer wichtigen Frage hatte sich nun das Landgericht Hamburg zu befassen. Mehrere freiberuflich tätige Fotografen verlangten vom Spiegelverlag eine nochmalige Honorierung, weil die Spiegelausgaben der Jahre 1989 bis 1993 mit sämtlichen Fotos auf CD-ROM veröffentlicht wurden.
Der Spiegel gewann den Prozeß in erster Instanz. Die Hamburger Richter kamen zu dem Ergebnis, dass sich die Bereitstellung der Spiegelausgaben auf einem digitalen Speichermedium (CD-ROM) nicht von der Veröffentlichung als Druckwerk unterscheidet und daher keine neue Nutzungsform darstellt.
Die Anwälte der unterlegenen Fotografen haben bereits Berufung angekündigt. Die höchstrichterliche Meinung zu dieser im Zeitalter der Digitalisierung äußerst wichtigen Rechtsfrage wird mit Interesse erwartet.
Urteil des LG Hamburg vom 19.08.1997
SZ vom 20.08.1997