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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Ältere Spielfilmverwertungsverträge erfassen auch eine Vermarktung auf DVD

Ältere Spielfilmverwertungsverträge erfassen auch eine Vermarktung auf DVD

Nach § 31 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz ist die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten unwirksam. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Verwertung des Urheberrechts bei derartigen technischen Neuerungen des Einverständnisses des Urhebers bedarf. In aller Regel wird dieses nur gegen ein zusätzliches Honorar erteilt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei der Vermarktung eines digital gespeicherten Films zum Abspielen auf einem eigenen Wiedergabegerät (DVD) nicht um eine gegenüber der Vermarktung herkömmlicher Videokassetten neue Nutzungsart im Sinne des Gesetzes handelt.

Bloße technische Neuerungen, die eine neue Verwendungsform kennzeichnen, reichen für sich genommen nicht aus, um eine neue Nutzungsart anzunehmen. Erforderlich ist vielmehr daneben eine wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform. Daran fehlt es hier. Die DVD-Zweitauswertung von Spielfilmen stellt im Verhältnis zur herkömmlichen Vermarktung auf Videokassetten keine wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform dar. Durch die DVD werden trotz des gesteigerten Absatzes letztlich keine neuen Absatzmärkte erschlossen. Auch werden dem Urheber durch die Einbeziehung dieser Nutzungsart keine Erträgnisse vorenthalten, da abzusehen ist, dass die DVD auf längere Sicht die Videokassette ersetzen wird. Das Recht zur Vermarktung herkömmlicher Videokassetten umfasst somit auch die Verwertung im DVD-Format.

Urteil des BGH vom 19.05.2005

I ZR 285/02

Pressemitteilung des BGH

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