Urteil
01.07.2008
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Schuldner muss Bestimmung eines Empfängerkontos beachten
Teilt ein Gläubiger seinem Schuldner ein bestimmtes Girokonto für die Überweisung einer Geldschuld mit, ist davon auszugehen, dass eine Überweisung auf ein anderes Konto nicht akzeptiert wird. Leistet der Schuldner die Zahlung auf ein anderes, ihm anderweitig bekannt gewordenes Kontodes Gläubigers, liegt darin keine Erfüllung der Schuld.
Die Bestimmung eines Empfängerkontos kann vielfältige, vom Schuldner zu respektierende Gründe, wie z. B. Kontopfändung durch Dritte, Zugriff der Bank etc. haben. Hält sich der Schuldner nicht daran, kann der Gläubiger nochmalige Zahlung verlangen.
Urteil des OLG Köln vom 20.01.2006
19 U 63/05
ZAP EN-Nr. 778/2006