Abfindungen unterliegen als “Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit” der Einkommenssteuer
Abfindungen, die der Arbeitgeber wegen einer von ihm veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zahlt, unterliegen – soweit sie je nach Alter und Dauer des Dienstverhältnisses gestaffelte Freibeträge übersteigen (§ 3 Ziffer 9 EStG) – als “Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit” der Einkommenssteuer. Der Arbeitgeber hat die Einkommenssteuer einzubehalten und abzuführen. Schuldner der Steuer ist jedoch der Arbeitnehmer.
Von dieser Regelung können die Parteien durch vertragliche Vereinbarung abweichen. Im vorliegenden Fall berief sich der Arbeitnehmer auf die im protokollierten Vergleich enthaltenen Worte “brutto = netto” und meinte, dass danach der Arbeitgeber die Einkommenssteuer zu tragen habe. Dem folgte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg nicht. Aus dieser häufig verwendeten Floskel ist keinesfalls der Wille der Parteien zu entnehmen, dass der Arbeitgeber im Innenverhältnis den Steuerbetrag zu übernehmen habe. Mangels einer eindeutigen Abrede bleibt es daher bei den gesetzlichen Bestimmungen, wonach der Arbeitnehmer die auf die Abfindung entfallende Einkommens-/Lohnsteuer zu tragen hat.
Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 17.04.1997
11 Sa 132/96
Betriebs-Berater 1997, 1850