Tilgungsbestimmungsrecht in der Zwangsvollstreckung
Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu Zahlungen verpflichtet und reicht der von ihm geleistete Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. Dies regelt § 366 Abs. 1 BGB. Absatz 2 der Vorschrift enthält sodann Regelungen, wie Teilzahlungen zu verrechnen sind, wenn der Schuldner keine Bestimmungen über die Tilgung macht.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Vorschrift des § 366 Abs. 1 keine Anwendung findet, wenn der Schuldner eine Leistung im Rahmen einer gegen ihn eingeleiteten Zwangsvollstreckung leistet. Eine andere Auslegung der Vorschrift wäre unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten unangemessen. Es wäre schwer verständlich, wenn die in dem Tilgungsbestimmungsrecht liegende Vergünstigung nicht nur dem Schuldner zugute käme, der wenigstens einen Teil der geschuldeten Leistungen erbringt, sondern auch demjenigen, der pflichtwidrig nicht leistet und daher im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen werden muss.
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Urteil des BGH vom 23.02.1999
XI ZR 49/98
NJW 1999, 1704