Der entwendete Scheck – 2
Zwei Unternehmen vereinbarten, dass der Käufer eine Warenlieferung per Scheck zahlen sollte. Der daraufhin übersandte Scheck wurde vom Prokuristen des Verkäufers entwendet und eingelöst. Das Unternehmen verlangte nochmalige Bezahlung.
Grundsätzlich trägt der Käufer, der den Kaufpreis per Scheck bezahlt, das Risiko des Scheckverlustes bis zur Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers. Da jedoch im vorliegenden Fall die Kaufpreiszahlung per Scheck ausdrücklich vereinbart worden war, kann der Käufer die erneute Kaufpreiszahlung solange verweigern, bis ihm der erste, veruntreute Scheck zurückgegeben wird. Da der Verkäufer hierzu nicht in der Lage war, stand im Ergebnis fest, dass der Kunde den Kaufpreis nicht nochmals entrichten muss.
Der Verkäufer kann sich in einem Urteil des BGH nicht darauf berufen, die Entwendung des Schecks durch seinen Angestellten falle nicht in seinen Risikobereich.
Beschluss des BGH 16.04.1996
XI ZR 22/95
ZIP 1996, 1005
RdW 1996, 594