Der entwendete Scheck
Der Geschäftsführer einer GmbH übergab der Firmenbuchhalterin einen Verrechnungsscheck über 210.000 DM, den diese zur Begleichung einer Umsatzsteuerschuld an das Finanzamt weiterleiten sollte. Die Buchhalterin radierte jedoch die maschinenschriftliche Empfängerangabe aus und reichte den Scheck auf ihr Privatkonto ein, über das sie sodann sofort verfügte. Als die Scheckfälschung und weitere Betrügereien aufflogen, beging die Buchhalterin Selbstmord. GmbH und Bank stritten sodann darüber, wer den entstandenen Schaden zu tragen hat.
Grundsätzlich trägt die Bank das Missbrauchs- und Fälschungsrisiko bei von ihr eingelösten Schecks. In vorliegendem Fall traf jedoch die GmbH ein erhebliches Mitverschulden. Der Geschäftsführer hatte der betrügerischen Buchhalterin den Scheck übergeben, ohne die zweckgerichtete Weiterleitung an den berechtigten Empfänger zu überwachen. Damit hatte die GmbH gegen ihre Verpflichtung verstossen, ausgestellte Schecks sorgfältig zu verwahren, um deren Entwendung und Missbrauch zu vermeiden. Im Ergebnis musste die Bank nur 40 % des Scheckbetrages ersetzen.
Urteil des BGH vom 13.05.1997
XI ZR 84/96
ZIP 1997, 1144
MDR 1997, 760