Scheckversendung in einfachem Brief
Der Aussteller eines Verrechnungsschecks handelt auch dann nicht fahrlässig, wenn er einen Scheck über einen hohen Betrag (hier 306.000 DM) mit einem einfachen Brief versendet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn von aussen – etwa durch ein Fensterkuvert – nicht erkennbar ist, dass der Brief einen Scheck enthält. Der Bundesgerichtshof verneinte ein Verschulden des Versenders, da auch bei einem Einschreibebrief das Verlustrisiko nicht geringer gewesen wäre.
Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass allein die Bank für den Schaden einzustehen hatte, weil sie den entwendeten Scheck ohne jegliche Prüfung auf ein kurz vorher eröffnetes und nach der sofortigen Barabhebung unmittelbar wieder aufgelöstes Girokonto eines Dritten gutgeschrieben hatte.
Urteil des BGH vom 16.06.1998
XI ZR 254/97
RdW Heft 13/21998, Seite IV