Verzugsbeendigung durch Scheckübersendung
In einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich der Schuldner zur Zahlung von monatlichen Raten, die zum 15. eines jeden Monates fällig sein sollten. Für den Fall, dass der Schuldner mit einer Rate länger als 14 Tage in Verzug gerät, sollte die gesamte Restforderung sofort zur Zahlung fällig werden. Der Schuldner schickte zwei Tage vor Beendigung der 14-tägigen Frist einen Scheck über die fällige Rate an die Gläubiger. Der Scheck kam jedoch erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist dort an. Die Parteien stritten nun darüber, ob wegen der Verzögerung die gesamte Restforderung fällig geworden ist.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied zugunsten des Schuldners. Bei einer geschuldeten Geldzahlung handelt es sich um eine sogenannte Schickschuld. Bei dieser liegt der Leistungsort, das heisst der Ort, an dem der Schuldner seine Leistung zu bewirken hat, an dessen Wohnsitz. Für die Verzugsunterbrechung war somit ausreichend, dass der Schuldner den Scheck noch innerhalb der Frist in den Postbriefkasten eingeworfen hat. Unerheblich war demnach, dass die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers erst nach Fristablauf erfolgte.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 07.01.1999
3 U 184/98
MDR 1999, 667