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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Nicht eingetragene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht grundbuchfähig

Nicht eingetragene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht grundbuchfähig

Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf jedenfalls dann nicht als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen werden, wenn die Gesellschaft nicht im Handelsregister geführt ist.

Der Grundbucheintrag ist demnach nur unter den Namen der Gesellschafter möglich.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.03.1997
3 Wx 461/96

NJW 1997, 1991

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