Haftung der Gründungsgesellschafter bei Vor-GmbH
Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte sich mit zwei Fällen von GmbH-Gründungen zu befassen, in denen die zu gründenden Unternehmen noch vor Eintragung der GmbH ins Handelsregister Konkurs angemeldet haben. Dabei ging es um die Frage, ob die Gründungsgesellschafter der gegründeten, aber noch nicht eingetragenen Gesellschaft (sogenannte Vor-GmbH) persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen müssen. Das Gericht kam zu folgendem Ergebnis:
Die Gesellschafter einer Vor-GmbH, zu deren Eintragung es nicht gekommen ist, haften jedenfalls dann gesamtschuldnerisch und unbeschränkt persönlich, wenn ein Antrag der Konkurseröffnung über das Vermögen der Vor-GmbH mangels Masse abgewiesen worden ist und auch keine Anhaltspunkte für dennoch vorhandenes Vermögen bestehen. Soweit die Gründungsgesellschafter für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH unmittelbar nach aussen haften, ist diese Haftung nicht anteilig auf das Beitragsverhältnis der Vor-GmbH beschränkt. Der einzelne Gesellschafter muss daher in vollem Umfang für die GmbH-Verbindlichkeiten mit seinem Privatvermögen einstehen.
Urteile des LAG Hessen vom 25.11.1997 und 22.12.1997
15 Sa 4/96 und 16 Sa 1135/96
GmbHR 1998, 782 und 785