Nicht DIN-gerechte Pflasterarbeiten
Hat ein Handwerksbetrieb eine DIN-gerechte Ausführung der Pflasterung eines Parkplatzes zugesagt und haben die Vertragsparteien darüber hinaus die Geltung der VOB vereinbart, stellt die nicht DIN-gerechte Herstellung der Pflasterung selbst dann einen Mangel dar, wenn (noch) kein Schaden eingetreten und die Nutzung des Parkplatzes nicht beeinträchtigt ist.
Besteht der einzige Nachteil allerdings darin, dass das Regenwasser nur unwesentlich langsamer abfließt als bei einer DIN-gerechten Ausführung, ist eine völlige Neuherstellung der Pflasterung unverhältnismäßig. In diesem Fall kommt nur eine angemessene Minderung des vereinbarten Werklohns in Betracht.
Urteil des OLG Celle vom 16.05.2006
14 U 185/05
OLGR Celle 2006, 509