Urteil
01.07.2008
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Zu langsamer Neuwagen
Beim Kauf eines Neuwagens werden die Herstellerangaben zu den Leistungsdaten eines bestimmten Fahrzeuges regelmäßig Bestandteil des Kaufvertrages. Dies gilt auch für die in den Fahrzeugpapieren angegebene Geschwindigkeit.
Die entsprechende DIN-Norm läßt Abweichungen von plus/minus 5 % zu. Liegt wie hier die Abweichung mit 6,3 % (Höchstgeschwindigkeit 161 statt angegebener 172 km/h) außerhalb des Toleranzbereichs, ist der Käufer berechtigt, den Kaufvertrag rückgängig zu machen.
OLG Rostock vom 29.01.1997; Az.: 6 U 316/96