Neuwageneigenschaft trotz Tages- oder Kurzzulassung
Der Bundesgerichtshof sieht einen als Neuwagen verkauften, unbenutzten Pkw dann noch als fabrikneu an, wenn dieser eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler aufweist. Der Kunde erwirbt auch in solchen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug und nicht einen Gebrauchtwagen. Daher steht dem Käufer kein Recht zu, den Kaufvertrag wegen der Kurzzulassung rückgängig zu machen.
Die kurzfristige Zulassung dient nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern ermöglicht es dem Autohändler, dem Käufer einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen Preisnachlass zu gewähren. Zwar verkürzt eine Kurzzulassung die Herstellergarantie und die Fristen im Rahmen einer Vollkaskoversicherung sowie für die vorgeschriebene Fahrzeuguntersuchung (TÜV) um wenige Tage. Dies ist für den Käufer aber nur von untergeordneter Bedeutung. Auch bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs ist wegen der Kurzzulassung erfahrungsgemäß nicht mit einer Erlösminderung zu rechnen.
Urteil des BGH vom 12.01.2005
VIII ZR 109/04
RdW Heft 3/2005, Seite V